
| Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten |

Das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) ist am 22. Oktober 2005 in Kraft getreten. Dieses Gesetz löst das Landesgleichberechtigungsgesetz, welches gleichzeitig außer Kraft getreten ist, ab.
Das Chancengleichheitsgesetz hat zum Ziel, die berufliche Chancengleichheit von Frauen im öffentlichen Dienst des Landes weiter voran zu bringen, die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen entscheidend zu verbessern sowie Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Müttern wie auch Vätern ermöglichen, Erwerbstätigkeit und Familienarbeit zu vereinbaren.
Kernpunkte der Novellierung sind neben terminologischen Änderungen (Umbenennung der „Frauenvertreterin“ in „Beauftragte für Chancengleichheit“ und des Begriffs „Freistellung“ in „Entlastung“) die Vereinfachung des Verfahrens zur Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit, die Implementierung von Chancengleichheit als ein von allen Beschäftigten der Landesverwaltung zu beachtendes Leitprinzip sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit von Dienststellenleitung und Beauftragter für Chancengleichheit. Das Chancengleichheitsgesetz enthält zudem notwendige Anpassungen an die strukturellen Veränderungen der Landesverwaltung durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat eine Handreichung erstellt, die eine Gegenüberstellung von Gesetzestext und amtlicher Begründung enthält und die den Anwenderinnen und Anwendern die praktische Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes erleichtern soll.
In jeder Dienststelle mit 50 und mehr Beschäftigten und in jeder Personalverwaltenden Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfasst, wird eine Beauftragte für Chancengleichheit aus dem Kreis der Beschäftigten nach vorheriger Ausschreibung oder geheimer Wahl bestellt. Sie wird, von allen Frauen im nichtwissenschaftlichen Bereich, grundsätzlich für vier Jahre bestellt.